Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Ver- -5- hältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen,