2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt aufgrund der Entscheide des SEM vom 8. April 2025 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (MI-act. 29 ff. und 54 ff.). Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG somit erfüllt. 2.3. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen und hat sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Juli 2025 unmissverständlich geweigert, die Schweiz zu verlassen (MIact. 69). Damit steht fest, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.