D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, alle migrationsamtlichen Akten einzureichen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, welche konkreten Schritte der Beschwerdeführer unternehmen solle, um die Rückkehr in sein Heimatland zu beschleunigen (act. 16 f.). Am 5. September 2025 reichte die Vorinstanz die Akten ein und erklärte, an der Verfügung vom 24. Juli 2025 festzuhalten (act. 18 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: