Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7 ff.): 1. Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Eingrenzung nach Art. 74 AIG vom 24. Juli 2025 sei ersatzlos aufzuheben; 2. Eventualiter sei die Dauer der Eingrenzung zeitlich auf maximal ein Jahr zu begrenzen und es sei mir eine Dauerausnahmebewilligung zu erteilen;