B. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Juli 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise in sein Heimatland bereit, worauf ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Rayonauflage gewährte und gleichentags Folgendes verfügte (MI-act. 74 ff.): 1. A._____ darf das Gebiet des Kantons Aargau nicht mehr verlassen. Die beiliegende Plankopie, die integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bildet, gibt Aufschluss über das Gebiet, das nicht mehr verlassen werden darf. 2. Die Eingrenzung gilt bis auf weiteres.