Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.81 / sp / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Burundi führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 24. Juli 2025 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Mit Entscheid vom 8. April 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies diesen aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (Akten des Amtes für Migration und In- tegration [MI-act.] 29 ff.). Das Bundesveraltungsgericht trat mit Entscheid vom 17. Juni 2025 auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein (MI-act. 54 ff.). B. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Juli 2025 erklärte sich der Be- schwerdeführer nicht zur Ausreise in sein Heimatland bereit, worauf ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Rayonauflage gewährte und gleichentags Fol- gendes verfügte (MI-act. 74 ff.): 1. A._____ darf das Gebiet des Kantons Aargau nicht mehr verlassen. Die beiliegende Plankopie, die integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bildet, gibt Aufschluss über das Gebiet, das nicht mehr verlassen werden darf. 2. Die Eingrenzung gilt bis auf weiteres. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Er- wägungen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7 ff.): 1. Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Eingrenzung nach Art. 74 AIG vom 24. Juli 2025 sei ersatzlos aufzuheben; 2. Eventualiter sei die Dauer der Eingrenzung zeitlich auf maximal ein Jahr zu begrenzen und es sei mir eine Dauerausnahmebewilligung zu erteilen; 3. Es sei mir zufolge Mittellosigkeit die vollständige unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2025 wurde die Vorinstanz auf- gefordert, alle migrationsamtlichen Akten einzureichen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, welche konkreten Schritte der Beschwerdeführer unternehmen solle, um die Rückkehr in sein Heimatland zu beschleunigen (act. 16 f.). Am 5. September 2025 reichte die Vorinstanz die Akten ein und erklärte, an der Verfügung vom 24. Juli 2025 festzuhalten (act. 18 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Ge- bietsbeschränkung des MIKA vom 24. Juli 2025. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG). II. 1. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein -4- bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt. Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewie- sen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zustän- dig ist. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist ge- mäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen. 2. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn gegen die Person ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Aus- reisefrist nicht eingehalten hat. 2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt aufgrund der Entscheide des SEM vom 8. April 2025 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (MI-act. 29 ff. und 54 ff.). Dies- bezüglich ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG somit erfüllt. 2.3. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen und hat sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Juli 2025 unmissverständlich geweigert, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 69). Damit steht fest, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. 3. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhält- nismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" nor- miert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessens- spielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage über- haupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person ein- gegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kogni- tion (siehe vorne Erw. I/2; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Ver- -5- hältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen, - ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, - ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und - ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 514 ff.). 3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Ausrei- sefrist verstreichen lassen und weigert sich beharrlich, auszureisen. Dies, obschon es ihm gemäss Entscheid des SEM vom 8. April 2025 zumutbar und möglich ist, nach Burundi zurückzukehren und sich an der grundsätz- lichen Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts geändert hat (MI-act. 38). Die angeordnete Eingrenzung ist deshalb geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. im Sinne einer im Vergleich zur Inhaftierung milderen Mass- nahme Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser an der Papierbeschaffung mitwirkt und die Schweiz selbständig verlässt, zu errei- chen (vgl. BGE 144 II 16, Erw. 2.2). 3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Insbesondere in Anbe- tracht der Tatsache, dass die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet be- reits eine mildere Massnahme zu einer allfälligen Anordnung einer Admi- nistrativhaft darstellt. 3.4. 3.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbe- schränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber mit der Einfüh- rung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG bereits eine grundsätzliche Wertung vor- genommen, indem er die Anordnung einer Rayonauflage lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- -6- entscheid vorliegen muss und die betroffene Person die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Sind diese beiden Voraussetzungen er- füllt, ist deshalb grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzunehmenden per- sönlichen Einschränkungen der betroffenen Person führen würde, wobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewiesenen Rayons Beachtung zu schenken ist. Einschränkungen, die zwangsläufig mit einer Rayonauflage verbunden sind und alle von einer Rayonauflage betroffenen Personen treffen, erhöhen das private Interesse der betroffe- nen Person in der Regel jedoch nicht, da die Erhöhung des Drucks auf die betroffene Person gewollt und zwangsläufig mit Einschränkungen verbun- den ist. Nicht weiter zu beachten sind unter anderem die generelle Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit und die Einschränkung der Einkaufs- möglichkeiten, sofern es sich nicht um lebensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der konkrete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene Person die Schweiz bereits hätte verlas- sen müssen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 324, Erw. II/4.3; bestätigt mit Entscheid des Verwaltungs- gerichts WPR.2022.26 vom 7. Juni 2022, Erw. II/3.4.1). 3.4.2. Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bislang soweit er- sichtlich unbescholten ist – von einem grossen öffentlichen Interesse an der Eingrenzung auszugehen, da die Wegweisung durch Mitwirkung des Beschwerdeführers erheblich beschleunigt werden kann und die Eingren- zung den Druck auf den Beschwerdeführer erhöhen soll, den Wegwei- sungsvollzug nicht länger zu behindern. 3.4.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers, sich dauerhaft ausserhalb des Kantons Aargau aufhalten zu dürfen, wird durch den Beschwerdeführer damit begründet, dass er seinen Cousin und dessen Familie in Genf besu- chen und sich beim Schweizerischen Roten Kreuz und beim Hospice in Genf engagieren wolle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand, dass sein Cousin arbeitet und Kinder betreuen muss, nicht, dass es ihm deshalb nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer im Kanton Aargau zu besuchen. Überdies kann der Beschwerdeführer die Kontakte zu seinem Cousin auch mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar psychisch ange- schlagen ist, lässt sich nicht auf ein entscheidwesentlich erhöhtes privates Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung schliessen. -7- Dass sich der Beschwerdeführer sozial engagieren will, ist zwar positiv zu vermerken. Dies kann er jedoch auch im Kanton Aargau verwirklichen, weshalb auch diesbezüglich nicht auf ein erhöhtes privates Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung zu schliessen ist. Das private Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung beschränkt sich damit auf die Wiedererlangung der vollständigen Bewegungsfreiheit und ist unter den gegebenen Umständen nicht als erheblich einzustufen. Dies gilt umso mehr als das MIKA auf begründetes Gesuch hin für notwendige Gänge zu Behörden, Rechtsvertretung, Ärzteschaft oder Angehörigen Aus- nahmen bewilligt, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sach- gerecht und grundrechtskonform im zugewiesenen Aufenthaltsgebiet ab- gedeckt werden können. 3.4.4. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer unein- geschränkten Bewegungsfreiheit klar. 3.5. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig. Dies gilt auch mit Blick auf die Dauer der Eingrenzung. Es steht dem Beschwer- deführer frei, gemäss Erw. II/4 der Verfügung bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts oder ansonsten frühestens nach sechs Monaten eine Aufhebung oder Anpassung der Eingrenzung zu beantragen. Eine Be- schränkung auf ein Jahr ist nicht angezeigt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Eingrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu bean- standen und die Beschwerde daher abzuweisen ist. III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.1. Die zuständige Behörde befreit natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aus- sichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Partei -8- eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere der Massnahme rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 VRPG ); im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung ergeben sich überdies auch aus den verfassungsrechtlichen Mi- nimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie § 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000). 2.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist vorausgesetzt, dass das Verfah- ren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 122 I 267, Erw. 2b; AGVE 1989, S. 282 f., Erw. 5a). 2.3. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann als erstellt betrachtet wer- den. 2.4. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass die zuständige Behörde einer Person die Auflage machen kann, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechts- kräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausrei- sefrist nicht eingehalten hat. Weiter hat die Vorinstanz unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.26 vom 7. Juni 2022, Erw. II/3.4.2 ff.) korrekt dargelegt, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Anordnung einer Rayonauflage gegeben ist und weshalb dieses die priva- ten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Eingrenzung überwiegt. Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, was mit der vor- instanzlichen Verfügung nicht bereits hinlänglich und zutreffend abgehan- delt worden wäre. -9- 2.5. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten würden, wes- halb die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos erscheint und das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- lehnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 700.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 24. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter