Vorliegend weigerte sich der Gesuchsgegner sowohl den unbegleiteten als auch den begleiteten Flug anzutreten. Auch anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der heutgen Verhandlung erklärt er sich nicht zur Ausreise nach Algerien bereit (act. 6 f.; Protokoll S. 3, act. 13). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.