2024, N. 17 zu Art. 79 AIG). Der Gesuchsgegner kann demnach noch für maximal 34 Tage in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen werden, um den Vollzug des Wegweisungsentscheids vom 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) sicherzustellen. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage, d.h. bis zum 19. September 2025, 12.00 Uhr, an. Mit der angeordneten Ausschaffungshaft von 30 Tagen ist die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. -9-