Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft der Ausschaffung entziehen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 14). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.