Überdies verweigerte der Gesuchsgegner am 5. März 2015 den Antritt eines unbegleiteten Flugs (MI-act. 169, 174 f.). Der am 12. September 2015 erfolgte Versuch, ihn begleitet auszuschaffen, musste aufgrund seines renitenten Verhaltens ebenso abgebrochen werden (MI-act. 298 f.). In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.