3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 92 ff.). Er äusserte sich wiederholt dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 106, 176 f., 216 f., 307, 354, 382, 464, 500, 506, 543 f.). Auch an der heutigen Verhandlung gab er zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Algerien auszureisen (Protokoll S. 3, act. 13). Überdies verweigerte der Gesuchsgegner am 5. März 2015 den Antritt eines unbegleiteten Flugs (MI-act. 169, 174 f.).