Der Gesuchsgegner wurde von den algerischen Behörden als algerischer Staatsagehöriger anerkannt und ein Ersatzreisedokument ist vorhanden (MI-act. 85, 524). Nachdem keinerlei Anzeichen darauf schliessen lassen, dass der für Anfang September 2025 geplante Flug nicht durchgeführt werden kann, stehen der Ausschaffung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen.