Das damalige BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 ab und wies ihn zugleich aus der Schweiz weg (MI-act. 32 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Januar 2013 (richtig: 7. Januar 2014) nicht ein (MI-act. 55 ff.). Aufgrund der zwischenzeitlichen Ausreise des Gesuchgegners nach Deutschland wies ihn das MIKA nach der Rücküberstellung in die Schweiz mit Verfügung vom 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) erneut aus der Schweiz weg (MIact. 92 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.