B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 21. August 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 543 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. August 2025, 11.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis 19. September 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.