Am 9. Februar 2016 verfügte das MIKA die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Durchsetzungshaft per 12. Februar 2016 12.00 Uhr (MIact. 407 ff.). Am 14. Juli 2020, 18. Januar 2024 und 30. April 2025 führte das MIKA Ausreisegespräche mit dem Gesuchsgegner, in welchen er sich weigerte, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 464 ff., 499 ff., 506 ff.).