Am 12. September 2015 verweigerte der Gesuchsgegner den Antritt des begleiteten Flugs nach Algier und wurde anschliessend wieder in die Ausschaffungshaft zurückgeführt (MI-act. 298). Daraufhin ordnete das MIKA am 14. September 2015 gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. September 2015 bis zum 13. Oktober 2015, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2015.160 [MIact. 336 ff.]).