Mit Urteil vom 9. März 2015 wurde die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 17. Juni 2015, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2015.38 [MI-act. 187 ff.]). Am 4. Juni 2015 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 211 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Juni 2015 bis zum 17. Oktober 2015, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2015.89 [MI-act. 233 ff.]).