Der Gesuchsgegner, der zwischenzeitlich ausgereist war, wurde am 18. September 2014 aus Deutschland in die Schweiz überstellt, gleichentags festgenommen und am 19. September 2014 dem MIKA zugeführt (MI-act. 91, 99). Letzteres wies ihn nach einer Befragung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) erneut aus der Schweiz weg und erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar (MI-act. 92 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA überdies eine Ausschaffungshaft an, welche mit Urteil vom -3-