Mit Entscheid vom 7. Januar 2013 (richtig: 7. Januar 2014) trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine vom Gesuchsgegner gegen den negativen Asylentscheid vom 28. Oktober 2013 erhobene Beschwerde nicht ein (MI-act. 55 ff.). Infolgedessen setzte das BFM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 22. Januar 2014 (MIact. 60 f.). Am 17. Januar 2014 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf den Kanton Aargau (MI-act. 68 ff.). Den Empfang dieser Verfügung bestätigte der Gesuchsgegner gleichentags (MI-act. 67). Ab dem 22. Januar 2014 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 81).