Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 3. Januar 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 32 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 ordnete das Amt für Migration Basel- Landschaft die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft an (MI-act. 40). Dieser Entscheid wurde ihm gleichentags eröffnet (MI-act. 42).