Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.79 / Bu / as / sa ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Rechtspraktikantin Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Q._____ ein Asyl- gesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 11). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 3. Januar 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 32 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 ordnete das Amt für Migration Basel- Landschaft die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft an (MI-act. 40). Dieser Entscheid wurde ihm gleichentags eröffnet (MI-act. 42). Mit Entscheid vom 7. Januar 2013 (richtig: 7. Januar 2014) trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine vom Gesuchsgegner gegen den negativen Asylentscheid vom 28. Oktober 2013 erhobene Beschwerde nicht ein (MI-act. 55 ff.). Infolgedessen setzte das BFM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 22. Januar 2014 (MI- act. 60 f.). Am 17. Januar 2014 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf den Kanton Aargau (MI-act. 68 ff.). Den Empfang dieser Verfügung bestätigte der Gesuchsgegner gleichentags (MI-act. 67). Ab dem 22. Januar 2014 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufent- halts (MI-act. 81). Am 17. Juli 2014 teilte das BFM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger aner- kannt worden sei und das algerische Konsulat in Genf bereit sei, ein Er- satzreisedokument auszustellen (MI-act. 85 f.). Der Gesuchsgegner, der zwischenzeitlich ausgereist war, wurde am 18. September 2014 aus Deutschland in die Schweiz überstellt, gleichentags festgenommen und am 19. September 2014 dem MIKA zugeführt (MI-act. 91, 99). Letzteres wies ihn nach einer Befragung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) erneut aus der Schweiz weg und erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar (MI-act. 92 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA überdies eine Ausschaffungshaft an, welche mit Urteil vom -3- 22. September 2014 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 17. März 2015, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2014.154 [MI- act. 129 ff.]). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ersuchte der Gesuchsgegner das damalige BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids vom 28. Oktober 2013. Mit Entscheid vom 29. Januar 2015 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (MI-act. 148 ff.). Der Gesuchsgegner trat den für ihn gebuchten, unbegleiteten Flug am 5. März 2015 nicht an (MI-act. 164 ff., 174 ff.), worauf er für einen be- gleiteten Flug nach Algier angemeldet wurde (MI-act. 167 f.). Mit Urteil vom 9. März 2015 wurde die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts bis zum 17. Juni 2015, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2015.38 [MI-act. 187 ff.]). Am 4. Juni 2015 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 211 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Juni 2015 bis zum 17. Oktober 2015, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2015.89 [MI-act. 233 ff.]). Am 12. September 2015 verweigerte der Gesuchsgegner den Antritt des begleiteten Flugs nach Algier und wurde anschliessend wieder in die Aus- schaffungshaft zurückgeführt (MI-act. 298). Daraufhin ordnete das MIKA am 14. September 2015 gegen den Gesuchs- gegner eine Durchsetzungshaft an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. September 2015 bis zum 13. Oktober 2015, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2015.160 [MI- act. 336 ff.]). Auf Anfrage des MIKA teilte der zuständige Mitarbeiter von swissREPAT am 29. September 2015 mit, es sei trotz der Weigerung der Swiss, Aus- schaffungen nach Algerien durchzuführen, bei Vorliegen einer Freiwillig- keitserklärung jederzeit möglich, über eine andere Fluggesellschaft kurz- fristig einen Flug nach Algerien zu buchen (MI-act. 353). Die vom MIKA mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 angeordnete Ver- längerung der Durchsetzungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Oktober 2015 bis zum 13. Dezember 2015, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2015.178 [MI-act. 366 ff.]). Die vom MIKA am 1. Dezember 2015 verfügte Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 13. Februar 2016, 12.00 Uhr, wurde mit Urteil -4- des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 bestätigt (WPR.2015.230 [MI-act. 394 ff.]). Am 9. Februar 2016 verfügte das MIKA die Entlassung des Gesuchs- gegners aus der Durchsetzungshaft per 12. Februar 2016 12.00 Uhr (MI- act. 407 ff.). Am 14. Juli 2020, 18. Januar 2024 und 30. April 2025 führte das MIKA Ausreisegespräche mit dem Gesuchsgegner, in welchen er sich weigerte, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 464 ff., 499 ff., 506 ff.). Nachdem Abklärungen beim SEM ergaben, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument beschafft werden kann, meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 24. Juni 2025 für einen Flug nach Algier an (MI- act. 511 ff.). Am 4. August 2025 erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau sodann den Auftrag, den Gesuchsgegner im Zeitraum zwischen dem 20. August und 3. September 2025 festzunehmen (MI-act. 522 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 21. August 2025 um 11.10 Uhr angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 527 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 21. August 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 543 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. August 2025, 11.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis 19. September 2025, 12.00 Uhr, ange- ordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -5- D. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss die Bestätigung der Haft- anordnung (Protokoll S. 2, act. 12). Der Gesuchsgegner stellte sinngemäss den Antrag auf Nichtbestätigung der Haft (Protokoll S. 4 f., act. 14 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 21. August 2025, 11.10 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 21. August 2025, 16.10 Uhr; das Urteil wurde um16.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). -6- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das damalige BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 ab und wies ihn zugleich aus der Schweiz weg (MI-act. 32 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Januar 2013 (richtig: 7. Januar 2014) nicht ein (MI-act. 55 ff.). Aufgrund der zwischenzeitlichen Ausreise des Gesuchgegners nach Deutschland wies ihn das MIKA nach der Rücküberstellung in die Schweiz mit Verfügung vom 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) erneut aus der Schweiz weg (MI- act. 92 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Der Gesuchsgegner wurde von den algerischen Behörden als algerischer Staatsagehöriger anerkannt und ein Ersatzreisedokument ist vorhanden (MI-act. 85, 524). Nachdem keinerlei Anzeichen darauf schliessen lassen, dass der für Anfang September 2025 geplante Flug nicht durchgeführt werden kann, stehen der Ausschaffung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der -7- Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Ver- haltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 92 ff.). Er äusserte sich wiederholt dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 106, 176 f., 216 f., 307, 354, 382, 464, 500, 506, 543 f.). Auch an der heutigen Verhandlung gab er zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Algerien auszureisen (Protokoll S. 3, act. 13). Überdies verweigerte der Gesuchsgegner am 5. März 2015 den Antritt eines unbegleiteten Flugs (MI-act. 169, 174 f.). Der am 12. September 2015 erfolgte Versuch, ihn begleitet auszuschaffen, musste aufgrund seines renitenten Verhaltens ebenso abgebrochen werden (MI-act. 298 f.). In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft der Ausschaffung entziehen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 14). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner ab dem 18. September 2014 in Ausschaffungshaft, womit die sechsmonatige Frist am 17. März 2015 endete. Bei einer durchgehenden Inhaftierung hätte die Haft damit längstens bis zum 17. März 2016 verlängert werden können. Der Gesuchsgegner befand sich vom 18. September 2014 bis zum 14. September 2015 in Ausschaffungshaft und vom 14. September 2015 bis zum 12. Februar 2016 in Durchsetzungshaft. Insgesamt war er dem- nach 16 Monate und 25 Tage in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG, ehe er am 12. Februar 2016 entlassen wurde. Da es sich vorliegend um dasselbe Wegweisungsverfahren handelt wie vor neun Jahren, sind die vorangehenden Inhaftierungen an die Maximaldauer anzurechnen (GIULIA MARCONE, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 79 AIG). Der Gesuchsgegner kann demnach noch für maximal 34 Tage in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen werden, um den Vollzug des Wegweisungsentscheids vom 15. September 2014 (richtig: 19. September 2014) sicherzustellen. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage, d.h. bis zum 19. September 2025, 12.00 Uhr, an. Mit der angeordneten Ausschaffungshaft von 30 Tagen ist die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. -9- Vorliegend weigerte sich der Gesuchsgegner sowohl den unbegleiteten als auch den begleiteten Flug anzutreten. Auch anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der heutgen Verhandlung erklärt er sich nicht zur Ausreise nach Algerien bereit (act. 6 f.; Protokoll S. 3, act. 13). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchs- gegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist angesichts der jahrelangen Weigerung zur Ausreise nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 21. August 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 19. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 22. August 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (via Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 11 - Aarau, 21. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Schmucki