Die vom Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Protokoll S. 3 f., act. 49 f.) genügen ebenso wenig, um an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners Zweifel aufkommen zu lassen. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit Zugang zu medizinischer Betreuung und Behandlung hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, Physiotherapie zu beantragen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.71 vom 17. Juli 2025, Erw. II/7). Im Rahmen einer Physiotherapie werden der betroffenen Person zudem Übungen vorgezeigt, welche sie anschliessend eigenständig auszuführen hat.