Mit der angeordneten Durchsetzungshaft von einem Monat wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigert sich weiterhin konsequent, zu kooperieren, und hat zu keiner Zeit Schritte unternommen, um eigenständig Reisedokumente zu organisieren oder bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken (MI1-act. 396, 723, 839 ff., 937, 1095 f.; MI2- act. 133; MI3-act. 46; MI4-act. 64 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.