2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen ist auf die Beanstandung des Gesuchsgegners, dass ihm das Essen in der Haftanstalt nicht schmecke und er deshalb vorwiegend Birchermüesli esse, nicht weiter einzugehen (Protokoll S. 6, act. 52). Es liegen demnach keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.