Die bisherigen Rückübernahmegesuche der Schweizer Behörden wurden entweder abgelehnt oder die russischen Behörden traten mit wechselnden Begründungen nicht darauf ein (MI1-act. 711, 743 f., 827 ff.). Zum aktuellen Zeitpunkt fordern die russischen Behörden eine Freiwilligkeitserklärung zur Erstellung eines Ersatzreisedokuments, wozu die Kooperation des Gesuchsgegners nötig ist (MI4-act. 69 f.). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners innert vernünftiger Frist die entsprechenden Ersatzreisedokumente ausstellen werden.