Der Gesuchsgegner gab mehrfach, zuletzt an der Verhandlung vom 18. August 2025, zu Protokoll, er werde die Schweiz nicht verlassen. Er weigert sich konstant, zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 841, 937, 1095; MI4-act. 69 f.). Da die russischen Behörden zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments eine Freiwilligkeitserklärung fordern (MI4-act. 70), ist die Beschaffung ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners faktisch unmöglich. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.