Schweiz weg (MI1-act. 919 ff.). Auch dieser Entscheid wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 letztinstanzlich bestätigt (MI1-act. 1053 ff.). Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft und damit bis am 11. Dezember 2024 verlassen müssen (MI1-act. 925, 1071), reiste jedoch nicht aus und weigert sich seither konstant, bei einer Rückführung zu kooperieren (vgl. MI1-act. 1095). Damit liess der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.