Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis spätestens 8. August 2021 zu verlassen (MI1- act. 344 ff). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 abgewiesen hatte, erwuchs der Entscheid des SEM in Rechtskraft (MI1- act. 373 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 eine neue Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 an (MI1-act. 391). Der Gesuchsgegner verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und verweigert seither eine Mitwirkung an der Papierbeschaffung (vgl. MI1-act. 396, 723).