2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren, indem er entweder selbständig Reisedokumente besorgt oder die von den russischen Behörden eingeforderte Freiwilligkeitserklärung zum Erhalt eines Ersatzreisedokuments unterzeichnet. Die Kooperation des Gesuchsgegners für die Beschaffung von Reisedokumenten sei unabdingbar. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt.