act. 68 f.). Hierauf teilte die russische Botschaft mit, dass unter diesen Umständen kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde (MI4-act. 69). B. Am 15. August 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft. Der Gesuchsgegner verweigerte seine Teilnahme daran (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 5 [MI5-act.] 9 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA folgende Durchsetzungshaft (act. 1 ff.): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet.