Nachdem eine erste Flugbuchung annulliert werden musste, nahm das MIKA am 26. Juni 2025 erneut eine Fluganmeldung vor (MI4-act. 47 f.). Ende Juli 2025 gaben die russischen Behörden bekannt, dass ein Ersatzreisedokument nur ausgestellt werden könne, wenn der Gesuchsgegner vorgängig eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichne (MI4-act. 52), weshalb der zweite gebuchte Flug ebenfalls annulliert werden musste (MI4-act. 59). Zwecks Ausstellung des Ersatzreisedokuments wurde der Gesuchsgegner am 12. August 2025 der russischen Botschaft zugeführt, wo er sich jedoch weigerte, den Antrag für ein Ersatzreisedokument zu unterschreiben (MI4- -6-