Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI3-act. 45 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Russland zu verlassen. Gleichentags ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI3-act. 50 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2025 bis zum 22. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.52 [MI4-act. 28 ff.]).