28. Februar 2025 trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit auf die Beschwerde nicht ein (MI2-act. 119 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI2- act. 38 ff.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden jeweils bestätigt (WPR.2025.12 [MI2-act. 84 ff.]), letztmals mit -5- Urteil vom 4. April 2025 bis zum 14. Juni 2025, 12.00 Uhr (WPR.2025.31 [Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 3 {MI3-act.} 7 ff.]).