Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.78 / Bu / as / sa ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Rechtspraktikantin Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Russland, alias A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 1 [MI1- act.] 899), wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI1-act. 183 ff.). Da er mangels Reisedokumenten nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen (MI1-act. 303). Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI1-act. 233 ff.). Das Staatssekreta- riat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asyl- gesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI1-act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge in der Schweiz diverse Vergehen und Übertretungen (MI1-act. 46 ff., 59 ff., 61 ff., 85 ff., 95 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.) und wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI1-act. 52 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Auf- nahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI1-act. 201 ff., 796). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners in Deutschland bekannt wurden (MI1-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI1-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D-3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI1-act. 373 ff.). Dem Gesuchs- gegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI1-act. 391). Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines Aus- reisegesprächs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und wei- gere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 396). Auf Anfrage der Schweizer Behörden bestätigten die russischen Behörden am 21. Dezember 2021 die Identität des Gesuchgegners als A._____, russischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj (MI1-act. 508 f.). Darauffolgende -3- Rückübernahmegesuche scheiterten jedoch allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI1-act. 711, 744, 830). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchs- gegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheits- strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Überdies wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI1-act. 600 ff.). Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI1-act. 745). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (MI1-act. 1089). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit, nach Russland auszureisen, da ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an, keine Reisepapiere zu besitzen (MI1-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut auf seine Aus- reiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbei- terin der Justizvollzugsanstalt Pöschwies erneut ein Asylgesuch ein (MI1-act. 814, 819). Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchs- gegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI1-act. 839 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine ein- monatige Durchsetzungshaft (MI1-act. 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 lau- fende Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI1-act. 864 ff.). Das Bezirksgericht Kulm ordnete am 10. Oktober 2024 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft superprovisorisch an, dass es ihm untersagt sei, den Aufenthaltsort seiner beiden Töchter zu verändern. Zudem wurde angeordnet, die Kinder seien einstweilen in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verzeichnis) und das Schengener Informationssystem (SIS) aufzunehmen (MI1-act. 878 ff.). Die am 9. Oktober 2024 per 8. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungs- haft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 bestä- tigt (MI1-act. 898 ff.). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachasyl- gesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI1-act. 919 ff.). -4- Am 31. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 936 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Aus- schaffungshaft für drei Monate (MI1-act. 941 ff.). Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.102 [MI1-act. 957 ff.]). Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden ei- nen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nach- dem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt worden waren (MI1- act. 744, 978 ff., 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachasylgesuch ab (MI1-act. 1053 ff.). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungs- entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI1-act. 1071). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 lehnten die russischen Behörden das Gesuch um Rückübernahme vom 12. November 2024 erneut ab (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 2 [MI2-act.] 29 ff.). Am 15. Januar 2025 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Durchsetzungshaft gegenüber dem MIKA erneut, er sei nicht bereit, nach Russland auszu- reisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1- act. 1095 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an (MI1-act. 1086 ff.), welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigte (WPR.2025.3 [MI2- act. 16 ff.]). Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht (MI2-act. 80 ff.). Mit Urteil 2C_94/2025 vom 28. Februar 2025 trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit auf die Beschwerde nicht ein (MI2-act. 119 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI2- act. 38 ff.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden jeweils bestätigt (WPR.2025.12 [MI2-act. 84 ff.]), letztmals mit -5- Urteil vom 4. April 2025 bis zum 14. Juni 2025, 12.00 Uhr (WPR.2025.31 [Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 3 {MI3-act.} 7 ff.]). Am 20. Mai 2025 informierte das SEM das MIKA dahingehend, dass der Gesuchsgegner durch die russischen Behörden identifiziert worden sei und für ihn innerhalb eines Jahres ein Ersatzreisedokument bestellt sowie die Flugbuchung organisiert werden könne (MI3-act. 27 f.). Infolgedessen meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 25. Mai 2025 für einen begleiteten Flug (DEPA) nach Russland an (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 4 [MI4-act.] 22). Nach Absprache zwischen dem MIKA und dem Amt für Justizvollzug Kanton Aargau (AJV) sollte der Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund nicht bezahlter Bussen in den Strafvollzug versetzt werden (MI3-act. 29). Dementsprechend verfügte das MIKA am 22. Mai 2025 die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Durchsetzungshaft per 23. Mai 2025 (MI3-act. 31 ff.). Bei Ankunft im Zentralgefängnis Lenzburg am 23. Mai 2025, 10.30 Uhr, bezahlte der Gesuchsgegner seine offenen Bussen, wodurch der Straf- vollzug hinfällig wurde (MI3-act. 44). Das MIKA ordnete in der Folge die sofortige Festnahme und Inhaftierung des Gesuchsgegners gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) an (MI3-act. 44). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI3-act. 45 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Russland zu verlassen. Gleichentags ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI3-act. 50 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2025 bis zum 22. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.52 [MI4-act. 28 ff.]). Nachdem eine erste Flugbuchung annulliert werden musste, nahm das MIKA am 26. Juni 2025 erneut eine Fluganmeldung vor (MI4-act. 47 f.). Ende Juli 2025 gaben die russischen Behörden bekannt, dass ein Ersatz- reisedokument nur ausgestellt werden könne, wenn der Gesuchsgegner vorgängig eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichne (MI4-act. 52), weshalb der zweite gebuchte Flug ebenfalls annulliert werden musste (MI4-act. 59). Zwecks Ausstellung des Ersatzreisedokuments wurde der Gesuchsgegner am 12. August 2025 der russischen Botschaft zugeführt, wo er sich jedoch weigerte, den Antrag für ein Ersatzreisedokument zu unterschreiben (MI4- -6- act. 68 f.). Hierauf teilte die russische Botschaft mit, dass unter diesen Umständen kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde (MI4-act. 69). B. Am 15. August 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft. Der Gesuchsgegner verweigerte seine Teilnahme daran (Akten des Amtes für Migration und Integration Teil 5 [MI5-act.] 9 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA folgende Durchsetzungshaft (act. 1 ff.): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. August 2025, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 14. September 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die am 23. Mai 2025 angeordnete und vom Verwaltungsgericht bis am 22. August 2025 bestätigte Ausschaffungshaft wird per sofort beendet. 1. (richtig 4.) Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 7, act. 53). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 53): 1. Die mit Verfügung vom 15. August 2025 angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -7- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländer- rechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchsetzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüber- prüfung zudem in der Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaf- fungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft bis zum 22. August 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.52 vom 26. Mai 2025). Am 15. August 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft, ordnete diese im Anschluss daran für einen Monat an und beendete die bis zum 22. August 2025 bestätigte Ausschaffungshaft (act. 1 ff.). Die heutige Verhandlung begann um 14.30 Uhr; das Urteil wurde um 15.10 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung fristgerecht erfolgte. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die An- ordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- -8- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren, indem er entweder selbständig Reisedokumente besorgt oder die von den russischen Behörden eingeforderte Freiwilligkeitserklärung zum Erhalt eines Ersatzreisedokuments unterzeichnet. Die Kooperation des Gesuchsgegners für die Beschaffung von Reisedokumenten sei unab- dingbar. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachasyl- gesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI1-act. 919 ff.). Nachdem das Bundesver- waltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 abgewiesen hatte, erwuchs der Wegweisungsentscheid des SEM am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI1-act. 1053 ff., 1071). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor. Darüber hinaus liegt mit Urteil des Obergerichts Aargau SST.2023.71 vom 14. Februar 2024 eine rechtskräftige Landesverweisung vor (MI1-act. 745 ff.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis spätestens 8. August 2021 zu verlassen (MI1- act. 344 ff). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erho- bene Beschwerde mit Urteil D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 abgewiesen hatte, erwuchs der Entscheid des SEM in Rechtskraft (MI1- act. 373 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 eine neue Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 an (MI1-act. 391). Der Gesuchsgegner verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und verweigert seither eine Mitwirkung an der Papierbeschaffung (vgl. MI1-act. 396, 723). Das vom Gesuchsgegner ein- gereichte Mehrfachasylgesuch vom 3. Oktober 2024 wies das SEM mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ebenfalls ab und wies ihn erneut aus der -9- Schweiz weg (MI1-act. 919 ff.). Auch dieser Entscheid wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 letztinstanzlich bestätigt (MI1-act. 1053 ff.). Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft und damit bis am 11. Dezember 2024 verlassen müssen (MI1-act. 925, 1071), reiste jedoch nicht aus und weigert sich seither konstant, bei einer Rückführung zu kooperieren (vgl. MI1-act. 1095). Damit liess der Gesuchsgegner die Aus- reisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner gab mehrfach, zuletzt an der Verhandlung vom 18. August 2025, zu Protokoll, er werde die Schweiz nicht verlassen. Er weigert sich konstant, zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mit- zuwirken (MI1-act. 841, 937, 1095; MI4-act. 69 f.). Da die russischen Be- hörden zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments eine Freiwilligkeits- erklärung fordern (MI4-act. 70), ist die Beschaffung ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners faktisch unmöglich. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Die bisherigen Rückübernahmegesuche der Schweizer Behörden wurden entweder abgelehnt oder die russischen Behörden traten mit wechselnden Begründungen nicht darauf ein (MI1-act. 711, 743 f., 827 ff.). Zum aktuellen Zeitpunkt fordern die russischen Behörden eine Freiwilligkeitserklärung zur Erstellung eines Ersatzreisedokuments, wozu die Kooperation des Gesuchsgegners nötig ist (MI4-act. 69 f.). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners innert vernünftiger Frist die ent- sprechenden Ersatzreisedokumente ausstellen werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint - 10 - werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vor- liegenden Fall daher unzulässig. Dies gilt auch mit Blick auf eine Ausschaffung mittels Sonderflug, da aktuell nicht davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner mit einem Sonder- flug ausgeschafft werden könnte. Sollte die Durchsetzungshaft jedoch verlängert werden, obliegt es dem Gesuchsteller, eine schriftliche Stellung- nahme des SEM bezüglich der Durchführung von Sonderflügen nach Russland vorzulegen. Daraus hat hervorzugehen, ob ein Sonderflug nach Russland in Planung ist, falls ja, wann mit dessen Durchführung zu rechnen ist, ob der Gesuchsgegner für den Sonderflug vorgesehen ist und falls er nicht vorgesehen ist, weshalb nicht. Zudem ist darzulegen, welche Voraus- setzungen der Gesuchsgegner erfüllen muss, um mittels Sonderflug aus- geschafft werden zu können, insbesondere, ob er auch dafür eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen muss. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen ist auf die Beanstandung des Gesuchs- gegners, dass ihm das Essen in der Haftanstalt nicht schmecke und er deshalb vorwiegend Birchermüesli esse, nicht weiter einzugehen (Protokoll S. 6, act. 52). Es liegen demnach keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleuni- gungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haft- verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). - 11 - 5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits seit zehn Monaten und zehn Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025; Durch- setzungshaft 15. Januar 2025 bis 23. Mai 2025; Ausschaffungshaft vom 23. Mai bis 18. August 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 7. April 2025 und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 14. September 2025, 12.00 Uhr, an. Mit der angeordneten Durchsetzungshaft von einem Monat wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigert sich weiterhin konsequent, zu kooperieren, und hat zu keiner Zeit Schritte unternommen, um eigenständig Reise- dokumente zu organisieren oder bei der Beschaffung von Ersatzreise- dokumenten mitzuwirken (MI1-act. 396, 723, 839 ff., 937, 1095 f.; MI2- act. 133; MI3-act. 46; MI4-act. 64 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchs- gegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. - 12 - Die vom Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung vorge- brachten gesundheitlichen Probleme (Protokoll S. 3 f., act. 49 f.) genügen ebenso wenig, um an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners Zweifel aufkommen zu lassen. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzu- weisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit Zugang zu medi- zinischer Betreuung und Behandlung hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, Physiotherapie zu beantragen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.71 vom 17. Juli 2025, Erw. II/7). Im Rahmen einer Physio- therapie werden der betroffenen Person zudem Übungen vorgezeigt, welche sie anschliessend eigenständig auszuführen hat. Inwiefern die Inhaftierung der selbständigen Ausführung der Übungen im Weg stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner wie auch sein Vertreter bringen schliesslich vor, dass der Gesuchsgegner auch künftig nicht bereit sein werde, bei der Beschaf- fung von Reisedokumenten mitzuwirken, womit die Haft nicht geeignet erscheine, eine Verhaltensänderung zu bewirken, weshalb sie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse (Protokoll S. 8 f., act. 54 f.; act. 58). Selbst wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden müsste, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren oder freiwillig nach Russland zurückzukehren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungs- haft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die ange- ordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. - 13 - 2. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – ins- besondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleich- zeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Ver- handlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. August 2025, 12.00 Uhr, angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 14. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die In- haftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 19. August 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. - 14 - 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haft- entlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Schmucki