Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Dem Eventualantrag des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach die Haft im Sinne eines milderen Mittels lediglich für 30 Tage zu bestätigen sei, ist nicht zu folgen. Da der Gesuchsgegner seine türkischen Reisedokumente vernichtet hat, muss für ihn ein Ersatzreisedokument beschafft werden, wobei dies und die anschliessende Ausschaffung mutmasslich länger als 30 Tage dauern wird. Insgesamt sind folglich keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.