3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 5. Mai 2025 verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis am 30. Mai 2025 zu verlassen (MI-act. 55). Nach der Ansetzung der neuen Ausreisefrist galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MIact. 70, 72). Anlässlich einer Personenkontrolle wies sich der Gesuchsgegner gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 31. Juli 2025 mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte aus (MI-act. 75). Ab diesem Zeit- -6-