75 f., 88), wurde der Wegweisungsentscheid des SEM konsumiert, weshalb das MIKA den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. August 2025 erneut aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum wegwies (MI-act. 84 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.