Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 21 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2025 ab (MI-act. 40 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 55). Da der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge in der Zwischenzeit nach Deutschland ausgereist ist (MI-act. 75 f., 88), wurde der Wegweisungsentscheid des SEM konsumiert, weshalb das MIKA den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. August 2025 erneut aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum wegwies (MI-act. 84 ff.).