B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. August 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 88 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 31. Juli 2025,16.22 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 30. Oktober 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. -3-