Am 31. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau in Y._____ im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und wies sich mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte aus (MIact. 73 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme gab er an, nach der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht sei er nach Deutschland ausgereist (MI-act. 75). Zudem gab er zu Protokoll, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren (MI-act. 74). In der Folge wurde der Gesuchsgegner gleichentags um 16.22 Uhr aus der Polizeihaft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 80 f.).