A. Der Gesuchsgegner reiste am 23. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Februar 2025 abgelehnt (MI-act. 21 ff.) und der Gesuchsgegner gleichzeitig durch das SEM aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 28). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-1723/2025 vom 24. April 2025 abgewiesen (MI-act. 40 ff.). Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist auf den 30. Mai 2025 an (MIact. 55 f.).