Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.75 / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 23. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Februar 2025 abgelehnt (MI-act. 21 ff.) und der Gesuchsgegner gleichzeitig durch das SEM aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 28). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht wurde mit Urteil D-1723/2025 vom 24. April 2025 abge- wiesen (MI-act. 40 ff.). Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist auf den 30. Mai 2025 an (MI- act. 55 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 12. Mai 2025 vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zum Ausreisegespräch vorgeladen (MI- act. 61). Ab dem 15. Mai 2025 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts und erschien nicht zu dem auf den 27. Mai 2025 angesetzten Ausreisegespräch (MI-act. 70, 72). Am 31. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau in Y._____ im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und wies sich mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte aus (MI- act. 73 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme gab er an, nach der Abwei- sung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht sei er nach Deutschland ausgereist (MI-act. 75). Zudem gab er zu Protokoll, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren (MI-act. 74). In der Folge wurde der Gesuchsgegner gleichentags um 16.22 Uhr aus der Polizeihaft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 80 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. August 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 88 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 31. Juli 2025,16.22 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 30. Oktober 2025, 12.00 Uhr, ange- ordnet. -3- 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die In- haftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 32). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter: Die Haft sei nur für einen Monat zu bestätigen. 4. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 31. Juli 2025, 16.22 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 4. August -4- 2025, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 21 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2025 ab (MI-act. 40 ff.), womit der Wegweisungs- entscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 55). Da der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge in der Zwischenzeit nach Deutschland ausgereist ist (MI-act. 75 f., 88), wurde der Wegweisungsent- scheid des SEM konsumiert, weshalb das MIKA den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. August 2025 erneut aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum wegwies (MI-act. 84 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzi- sierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 5. Mai 2025 verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis am 30. Mai 2025 zu verlassen (MI-act. 55). Nach der Ansetzung der neuen Ausreisefrist galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI- act. 70, 72). Anlässlich einer Personenkontrolle wies sich der Gesuchs- gegner gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 31. Juli 2025 mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte aus (MI-act. 75). Ab diesem Zeit- -6- punkt äusserte der Gesuchsgegner zum einen, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, zum anderen erklärte aber seine Bereitschaft zur Rückkehr: Bei der polizeilichen Einvernahme äusserte der Gesuchs- gegner zunächst, auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren zu können (MI- act. 74). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA gab der Gesuchsgegner zunächst erneut zu Protokoll, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 89). Im Laufe des Gesprächs äusserte er jedoch seine Bereitschaft, in sein Heimatland zurückzukehren, da er keine andere Wahl habe (MI-act. 89). Dies betonte er in der heutigen Verhandlung erneut (Protokoll S. 3, act. 31). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens erscheint seine anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA sowie der heutigen Verhandlung geäusserte Bereitschaft zur Rückkehr in die Türkei als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden. Dies insbesondere deshalb, weil der Gesuchsgegner nach Ansetzung der neuen Ausreisefrist unbe- kannten Aufenthalts war und am 27. Mai 2025 nicht zum angesetzte Ausreisegespräch erschienen ist. Zudem wies er sich anlässlich der Personenkontrolle gegenüber der Kantonspolizei Aargau mit einem gefälschten Ausweis aus. Hinzu kommt, dass er seine türkischen Reise- dokumente verbrannte bzw. entsorgte, offenbar mit dem Ziel, seine Identi- tät zu verschleiern (MI-act. 75 f., 89). Zuletzt hat der Gesuchsgegner hat nachweislich wiederholt geäussert, dass er auf keinen Fall in sein Heimat- land zurück könne bzw. wolle (MI-act. 74, 79, 89). Von einer effektiven Ausreisebereitschaft kann keine Rede sein (Protokoll S. 4, act. 32). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 31). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. -7- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Dem Eventualantrag des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach die Haft im Sinne eines milderen Mittels lediglich für 30 Tage zu bestätigen sei, ist nicht zu folgen. Da der Gesuchsgegner seine türkischen Reisedokumente vernichtet hat, muss für ihn ein Ersatzreisedokument beschafft werden, wobei dies und die an- schliessende Ausschaffung mutmasslich länger als 30 Tage dauern wird. Insgesamt sind folglich keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeord- nete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff. Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänge- -8- rung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 1. August 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 30. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 5. August 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftan- stalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Kuzmanović