2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 6. August 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.41 vom 29. April 2025; MI-act. 509 ff.). Das MIKA ordnete am 24. Juli 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Am 28. Juli 2025 verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (act. 14). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.