D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte, die Haftanordnung des MIKA sei aufzuheben bzw. nicht zu bestätigen, und es sei der Gesuchsgegner unverzüglich ohne Auflagen aus der Haft zu entlassen (act. 14). Zugleich teilte er mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhandlung wünsche (act. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: