C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör mit dem MIKA verzichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 28. Juli 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 29. Juli 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. Juli 2025, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 10 f.).