B. Am 24. Juli 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (act. 2, 5). Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 6. November 2025, 12.00 Uhr, verlängert.