A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. November 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität B._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MIact.] 13 f., 20). Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Januar 2023 die ihm zugeteilte Asylunterkunft verlassen hatte und ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 20, 289), schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 31. Januar 2023 formlos ab (MI-act. 20 ff.).