Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.74 / vk / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i. V. Kuzmanović Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marija Buzek, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. November 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität B._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 13 f., 20). Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Januar 2023 die ihm zugeteilte Asyl- unterkunft verlassen hatte und ab diesem Datum als unbekannten Aufent- halts galt (MI-act. 20, 289), schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 31. Januar 2023 form- los ab (MI-act. 20 ff.). Am 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin- Verfahrens von den belgischen Behörden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 24), worauf das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners wieder aufnahm (MI-act. 24 ff.). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 46 ff.). Der Ent- scheid erwuchs am 8. Januar 2024 in Rechtskraft (MI-act. 53). Nachdem der Gesuchsgegner ab April 2023 diverse Strafbefehle gegen sich erwirkt hatte, wurde er am 16. August 2023 zunächst im Kanton Bern und anschliessend im Kanton Neuenburg in den Strafvollzug versetzt (MI- act. 476 ff., 158, 169 ff.). Am 8. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner im Kanton Neuenburg aus dem Strafvollzug entlassen und sogleich im Kanton Aargau wegen laufenden Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 82 ff., 486). Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 392). Nachdem das SEM am 8. Juli 2024 eine Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden übermittelt (MI-act. 366 f.) und die ausstehende Antwort am 16. Oktober 2024 moniert hatte (MI-act. 383 ff.), wurde der -3- Gesuchsgegner am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden identifiziert unter der Identität A._____ (MI-act. 417). Am 6. Dezember 2024 sowie am 18. Dezember 2024 machte der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Aufschubgründe gegen den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB geltend (MI-act. 418, 420, 428). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Rechtsdienst des MIKA fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben wird (MI-act. 443 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2025 aufgrund des nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein, woraufhin der Entscheid am 20. Mai 2025 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 470 ff., 555). Dem Gesuchsgegner wurde am 10. April 2025 durch das MIKA das recht- liche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 488 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 489). Im Anschluss an die Gehörs- gewährung ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaf- fungshaft für die Dauer von drei Monate an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. April 2025 bis zum 6. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.41; MI-act. 509 ff.). Für das am 28. Mai 2025 angesetzte konsularische Ausreisegespräch verweigerte der Gesuchsgegner den Transport, konnte jedoch von der Kantonspolizei Aargau zugeführt werden (MI-act. 548 f.). Am 17. Juli 2025 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die algerischen Behörden die Aus- stellung eines Ersatzreisedokuments einstweilen verneint haben, da sie das Dossier des Gesuchsgegners eingehender studieren möchten (MI- act. 563). B. Am 24. Juli 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlänger- ung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (act. 2, 5). Gleichen- tags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 6. November 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -4- C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör mit dem MIKA verzichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Ver- treter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 28. Juli 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 29. Juli 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Ver- zichts darauf wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. Juli 2025, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 10 f.). D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte, die Haftanordnung des MIKA sei aufzuheben bzw. nicht zu bestätigen, und es sei der Gesuchsgegner unverzüglich ohne Auflagen aus der Haft zu ent- lassen (act. 14). Zugleich teilte er mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhand- lung wünsche (act. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richter- liche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 6. August 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.41 vom 29. April 2025; MI-act. 509 ff.). Das MIKA ordnete am 24. Juli 2025 eine Haftver- längerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Am 28. Juli 2025 verzich- tete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (act. 14). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei -5- bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Ent- scheid vom 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 46 ff., 53). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 27. Juni 2024 für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff., 392). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Weg- weisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, dem Gesuchsgegner drohe im Falle der Rückkehr der Tod, weil Terrorgruppen, gegen die er während seines Militärdienstes gekämpft habe, aktiv auf der Suche nach ihm seien und ihn töten wollen (act. 14 f.). Hierfür habe der Gesuchsgegner am 10. Juni 2025 auch ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht (act. 15). -6- Die Ausführungen des Gesuchsgegners sind dieselben, die er bereits im Rahmen des Asylverfahrens vorgebracht hatte (MI-act. 32 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich seit dem negativen Asylentscheid etwas geändert hätte, was in dieser Hinsicht zu einem anderen Schluss führen müsste. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach dem Gesuchs- gegner im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Daran ändert auch das beim SEM eingereichte Wieder- erwägungsgesuch nichts. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner ein solches Gesuch stellt, bedeutet nicht, dass er deswegen berechtigt wäre, sich in der Schweiz aufzuhalten. Solange dem Gesuchsgegner kein proze- durales Aufenthaltsrecht erteilt wurde und solange damit gerechnet werden kann, dass über das Wiedererwägungsgesuch innert nützlicher Frist und auf jeden Fall bis zum Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer entschie- den wird, ist von einer konkreten Vollzugsperspektive auszugehen. Auch die Tatsache, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments einstweilen verneint haben, um das Dossier ein- gehender zu prüfen, und noch unklar ist, ob ein Ersatzreisedokument aus- gestellt werden wird, macht die Durchführung der Wegweisung nicht un- möglich. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine realistische Chance auf die Ausstellung eines Ersatzreisedoku- ments besteht. Demnach ist trotz des noch offenen Ausgangs des durch- geführten konsularischen Gesprächs weiterhin von einer positiven Vol- lzugsperspektive auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 29. April 2025 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.41, Erw. II/3.1 und 3.2; MI-act. 513 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -7- 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 7. Mai 2025 bis 6. August 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 6. November 2025 enden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d. h. bis zum 6. November 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Der Einwand des Gesuchsgegner, er sei aus der Haft zu entlassen, da er nach der Haftentlassung heiraten wolle, ist nicht weiter begründet (act. 14). Gemäss geltender Rechtsprechung kann sich die Ausschaffungshaft bei einer bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig erweisen, wenn sämt- -8- liche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom 26. März 2013, Erw. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend liegen keinerlei Belege dafür vor, dass sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht oder überhaupt ein zivilrecht- liches Vorbereitungsverfahren eingeleitet worden wäre. Die Haft erweist sich demnach im Hinblick auf eine allfällige Heirat nicht als unverhältnis- mässig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 29. April 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.41 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. AGVE 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 24. Juli 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 6. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.41 einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 31. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i. V.: J. Huber Kuzmanović