Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist überdies nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 7, act. 43) reichen eine Rayonauflage oder eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch die Ausreise des Gesuchsgegners nicht sichergestellt und ein erneutes Untertauchen nicht effektiv verhindert werden kann. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch - 10 -