stehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Hinzu kommt vorliegend, dass dem Gesuchsgegner der Abschreibungsbeschluss jedenfalls seit dem Ausreisegespräch vom 18. Juli 2025 bekannt ist (MI-act. 124), sodass sich der Vollzug seiner Wegweisung konkretisiert und sich die Gefahr eines erneuten Untertauchens akzentuiert. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 6, act. 42). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.